[Bildquelle: © Daniela Strässle | fotostrada.ch]

Beratung Gebäudebrüter


Gebäudebrüter wie der Mauersegler oder die Mehlschwalbe nisten vorwiegend an unseren Wohnhäusern. Während der Mauersegler seinen Unterschlupf meist einige Meter über dem Boden in Hohlräumen und Nischen unter dem Dach sucht, baut die Mehlschwalbe ihr kugeliges Nest oben an die Gebäudefront.

Segler und Schwalben bleiben ihren Nistplätzen treu d. h. sie beziehen nach Möglichkeit im folgenden Jahr nach ihrer Afrikareise wieder den gleichen Nistplatz. Dabei bilden sie gerne Kolonien.

Durch Renovierungsarbeiten oder den Abriss älterer Gebäude gehen jedes Jahr zahlreiche Nistplätze von Mauerseglern und Schwalben verloren – oft ganz unwissentlich. Neue Orte zu finden, an denen sie sich ansiedeln können, ist für sie ein anspruchsvolles Unterfangen. Zum Glück werden Ersatznisthilfen, möglichst am gleichen Ort platziert, recht gut angenommen. Dazu gibt es verschiedenste Möglichkeiten.

Der NVV Wasseramsel setzt alles daran, die Gebäudebrüter durch die Erstellung eines Inventars der vorhandenen Nistplätze und durch geeignete Massnahmen zu schützen!

Möchten auch Sie mithelfen, den Erhalt oder die Förderung von Brutstandorten zu unterstützen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Wir beraten gerne und helfen mit, eine gute Lösung zu finden!

Informationen und praktische Tipps für Interessierte

Infoseiten der Schweizerischen Vogelwarte und von Birdlife Schweiz

Beispiele von Mauersegler- und Mehlschwalbennistplätzen

Mauersegler und Schwalben sind gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (SR 922.0, JSG) geschützt. Nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (SR 451.1, NHV) ist es untersagt, Nester oder Brutstätten geschützter Arten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Nach Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen für standortgebundene technische Eingriffe erteilen. Die "zuständige Behörde" im Kanton Schwyz ist das Amt für Wald und Natur. Die Bauverantwortlichen sind zu bestmöglichen Schutz- oder angemessenen Ersatzmassnahmen verpflichtet.

Wenn bei Sanierungs- und Bauprojekten Gebäudebrüter betroffen sind, müssen diese Schutzbestimmungen berücksichtigt werden.