[Bildquelle: © Daniela Strässle | fotostrada.ch]

Beratung bei Baufragen zu Gebäudebrütern

Segler und Schwalben sind auf uns Menschen angewiesen. Ohne die Möglichkeit, in und an unseren Gebäuden zu brüten, bekämen wir bei uns wahrscheinlich kaum je eine Schwalbe oder einen Mauersegler zu Gesicht. Obwohl eine Vogelfamilie nicht mehr Platz benötigt als etwa 20x20 cm (0.04 m2) während weniger Sommermonate, entziehen wir Menschen den Seglern und Schwalben auch diese wenige Quadratzentimeter mehr und mehr. "Schuld" daran sind die Gebäudesanierungen und die moderne Bauweise - und manchmal auch der sprichwörtliche Schweizer Sauberkeitsdrang.

Im Bundesgesetz wird der Schutzbedürftigkeit unserer Tierwelt und damit besonders auch der Gebäudebrüter in verschiedenen Bestimmungen Rechnung getragen.

 

Mauersegler und Schwalben sind gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (SR 922.0, JSG) geschützt. Nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (SR 451.1, NHV) ist es untersagt, Nester oder Brutstätten geschützter Arten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Nach Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen für standortgebundene technische Eingriffe erteilen. Die "zuständige Behörde" im Kanton Schwyz ist das Amt für Wald und Natur. Die Bauverantwortlichen sind zu bestmöglichen Schutz- oder angemessenen Ersatzmassnahmen verpflichtet.

Wenn bei Sanierungs- und Bauprojekten Gebäudebrüter betroffen sind, müssen diese Schutzbestimmungen berücksichtigt werden.


Beratung und Unterstützung für Bauverantwortliche

Praxiserfahrene Fachpersonen unseres Vereins beraten und unterstützen Sie gerne bei Ihren Baufragen.

Schwyzer Talkessel und umliegende Gemeinden: Doris Amstutz, Steinerberg

Küssnacht, Arth-Goldau und Gersau: Martin Hess, Küssnacht

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